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Betr.
Evtal-Anfrage/Auskunft zu Gerüchten bzw. Anfragen neuer MP3-Lizenz-Regelungen etc. (März 2013)



an EvTal/ Büro
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Ich bitte Sie in der Frage der Lizenzierung des VR-Ö noch um ein wenig Geduld. Wir stehen mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter hier kurz vor dem Abschluss eines Gesamtvertrages, indem wir diese und weitere Fragen beantworten werden.
 
Nur an dieser Stelle ein paar Sätze:
Den ehemals als „Laptopzuschlag“ bezeichnete Abgabe für die Vervielfältigung zahlt künftig jener, der die Vervielfältigung vornimmt. Das kann der DJ sein, aber auch der Wirt, wenn er selbst während einer Musikveranstaltung vervielfältigt. Es ist dabei unerheblich, in welchem Arbeitsverhältnis der DJ steht – ob er ein Gewerbe angemeldet hat, angestellt ist oder selbstständig arbeitet.
 
Die Vergütungshöhe liegt aktuell bei 13 Cent, einmalig je vorgenommene Vervielfältigung.
Also nicht je Song!
Ein DJ/Wirt, der nur mit legal erworbenem Daten- oder Tonträger arbeitet muss KEINE Vervielfältigung zahlen – so bspw. CD, Vinyl oder bei auf iTunes, Amazon legal erworbene Titel, sofern er diese von seinem Laptop abspielt, auf dem er die Daten abgelegt hat. Kopiert er diese Werke vom laptop auf eine externe Festplatte oder einen USB-Stick bspw, so gilt erst dieser Vorgang als Vervielfältigung.
 
Für alle vor dem 1.4.2013 erworbenen Titel werden wir eine sehr günstige einmalige Abgabe finden.
 
Ursula Goebel
Direktorin Kommunikation
Leitung Marketing & PR
GEMA Generaldirektion
Marketing & Kommunikation
Rosenheimer Straße 11, 81667 München

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